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  • Förderung der Erziehung und Bildung durch Verwirklichung reformpädagogischer Ideen, insbesondere der Pädagogik Maria Montessoris und der Integration von Kindern mit Behinderungen in schulischen sowie vor-, neben- und außerschulischen Einrichtungen.
  • Der Verein strebt die Errichtung und das Betreiben von Montessori-Schulen und Kinderhäusern für Landau und Umgebung an.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Satzung der Elterninitiative Freie Montessori-Schule Landau e.V.

Stand 01.12.2022

Übersicht

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Fördermitglied
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Einrichtungen des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Aufsichtsrat
§ 13 Zuständigkeit des Aufsichtsrats
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Aufsichtsrats
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats
§ 16 Vorstand
§ 17 Zuständigkeit des Vorstands
§ 18 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§ 19 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe
§ 20 Satzungsänderungen
§ 21 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Elterninitiative Freie Montessori Schule Landau e.V.“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Landau/Pfalz.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. – 31.07.).

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

    1. Der Zweck ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch Verwirklichung reformpädagogischer Ideen, insbesondere der Pädagogik Maria Montessoris und der Integration von Kindern mit Behinderungen in schulischen sowie vor-, neben- und außerschulischen Einrichtungen.
    2. Der Verein strebt die Errichtung und das Betreiben von Montessori Schulen und Kinderhäusern für Landau und Umgebung an.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliederbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Vereins nicht zu erstatten.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Fördermitglied

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen.
    2. Förderer können natürliche oder juristische Personen sein, die sich zur finanziellen Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten, ohne Mitglieder des Vereins werden zu wollen. Förderer können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.
    3. Die Aufnahme in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand binnen 30 Tagen.Neue Mitgliedschaften werden der Mitgliederversammlung auf Antrag bekannt gegeben.
    4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

    1. Durch Austritt. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Im Einzelfall kann der Vorstand die sofortige Wirksamkeit eines Austritts zulassen.
    2. Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge von mindesten einem vollen Jahresbeitrag, ohne triftigen Grund, trotz zweimaliger Mahnung nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet wurden. Die Mahnung muss eine Nachfrist von mindestens je 14 Tagen setzen. Die zweite Mahnung muss den Ausschluss androhen.
    3. Durch Ausschluss, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Ziele der Fördergemeinschaft verstößt und darf nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
    4. Durch den Tod des Mitglieds.
    5. Durch Erlöschen bei juristischen Personen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

    1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, die die Kosten aus Vereinstätigkeit decken.
    2. Der Mitgliedsjahresbeitrag wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
    3. Für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins können Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand beschlossen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Aufsichtsrat
    3. Der Vorstand

 

§ 7 Einrichtungen des Vereins

Einrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:

    1. Schule (Grundschule und integrierte Gesamtschule)
    2. Kinderhaus
    3. Naturkita Queichhambach
    4. Schulbauernhof Gut Hohenberg

 

§ 8 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
    2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      1. Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden;
      2. Beschlussfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die Arbeit des Vorstandes und des Aufsichtsrats;
      3. Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 14 Nr. 1 dieser Satzung und des Vorstandes gemäß § 18 Nr. 1 dieser Satzung;
      4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Aufsichtsrats und der Jahresabrechnung;
      5. Genehmigung des Haushaltsvorschlages;
      6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand und Aufsichtsrat nicht angehören dürfen, jeweils für das kommende Geschäftsjahr;
      7. Entlastung des Vorstandes. Entscheidung über Mitgliedschaften bei überörtlichen Vereinen;
      8. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Staffelung der monatlichen Zuwendungen;
      9. Entscheidungen über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes;
      10. Entscheidungen über die Satzungsänderungen;
      11. Entscheidungen über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederjahresversammlung einzuberufen.
    2. Der Termin ist mindestens 8 Wochen vorher bekannt zu geben.
    3. Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederjahresversammlung erfolgt in Textform zwei Wochen vor Versammlungstermin, unter Angabe der Tagesordnung.
    4. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen  Kommunikation  ausüben  können  oder  müssen  (Online-Mitgliederversammlung).
    5. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
    6. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
    7. Die Präsenzversammlung bleibt der Regelfall und hat, außer bei Vorlage von zwingenden Gründen, Vorrang vor der virtuellen Versammlung.
    8. Anträge zur Beschlussfassung sind so rechtzeitig an den Vorstand zu richten, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
    9. Anträge zur Tagesordnung können bis zu Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt.
    2. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 3 Vorstandsmitgliedern oder 3 Aufsichtsratsmitgliedern oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angaben der Gründe beantragt wird.
    3. Der Termin ist mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu geben.
    4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 ff.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
    2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins.
    3. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    4. Absatz 3 gilt auch für Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen und Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse.

 

§ 12 Aufsichtsrat

    1. Der Aufsichtsrat besteht aus 4 bis 6 durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, welche möglichst aus dem Kreis der Mitglieder der Elterninitiative kommen und folgenden kooptierten Mitgliedern:
      1. Ein Mitglied des Betriebsrats;
      2. Ein/e Delegierte/r aus dem Kreis der Elternbeiräte der Schule (SEB);
      3. Ein/e Delegierte aus dem Elternkreis Kinderhaus;
      4. Ein/e Delegierte/r aus dem Elternkreis Naturkita;
      5. Ein/e Vertreter/in der Schülervertretung.
    2. Der Aufsichtsrat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und eine/n stellvertretende/n Sprecher/in.
    3. Der/die Stellvertreter/in übernimmt bei Abwesenheit des/der Sprechers/in dessen/deren Aufgaben.
    4. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet.
    5. Der komplette Aufsichtsrat ist verpflichtet, hinsichtlich aller datenschutzrelevanten Bereiche eine Verschwiegenheitserklärung in Schriftform abzugeben.
    6. Ist der/die Vertreter/in der Schülervertretung noch minderjährig, bedarf seine/ihre aktive Teilnahme im Aufsichtsrat der vorherigen schriftlichen Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.
    7. Der/Die Vertreter/in der Schülervertretung ist im Innenverhältnis des Vereins von jedweder Haftung in Bezug auf seine Tätigkeit im Aufsichtsrat freigestellt.

 

§ 13 Zuständigkeit des Aufsichtsrats 

    1. Der Aufsichtsrat übt die Aufsicht über den Vorstand nach Maßgabe der Satzung der Elterninitiative aus. Er unterstützt und begleitet den Vorstand im Sinne der Mitglieder. Dabei hat der Aufsichtsrat ein Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins, soweit dies im Rahmen gesetzlicher Vorgaben möglich ist.
    2. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
    3. Er achtet auf die Einhaltung von Compliance-Richtlinien.
    4. Der Aufsichtsrat hat zu nachstehenden Themenfeldern Mitbestimmungsrecht:
      1. Außerordentliche Auflösung von Schul- oder ähnlichen Verträgen, die eine Beziehung zwischen Eltern und durch den Verein getragene Institutionen betreffen;
      2. Personalentscheidungen bei leitenden Funktionsträgern (laut Organigramm);
      3. Entscheidungen mit Auswirkungen, die über eine Vorstandwahlperiode hinaus gehen oder die strategische Ausrichtung des Vereins betreffen;
      4. Eintritt in juristische Auseinandersetzungen;
      5. Verabschiedung von Wirtschaftsplänen des Vereins und von ihm getragenen Institutionen;
    5. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
    6. Der Aufsichtsrat stellt, zusammen mit dem Vorstand, eine Wahlliste für die Vorstandswahl auf und schlägt diese der Mitgliederversammlung zur Wahl vor.
    7. Der Aufsichtsrat hat das Recht und die Möglichkeit jederzeit mit der Mitgliedschaft zu kommunizieren.

 

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Aufsichtsrats

    1. Die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
    2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder kann auf den Wunsch eines Mitgliedes der Versammlung geheim erfolgen.
    3. Die Wiederwahl ist zulässig.
    4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrats im Amt.
    5. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
    6. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder im Aufsichtsrat sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen auch nicht in leitender Funktion, einer durch den Verein getragenen Institution angestellt sein.

 

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats

    1. Aufsichtsrat und Vorstand treffen sich in regelmäßigen Sitzungen.
    2. Gäste in den Sitzungen können durch Aufsichtsrat oder Vorstand zugelassen werden.
    3. Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats zeitlich nicht möglich ist, darf der Vorstand mit Zustimmung des/der Sprecher: im Aufsichtsrat und eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes selbstständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
    4. Im Übrigen gilt § 19 dieser Satzung.

 

§ 16 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 5 bis 8 Mitgliedern:
      1. Dem/der Vorsitzenden;
      2. Einem/einer Stellvertreter/in;
      3. Des/der Schriftführers/in;
      4. Dem/der Kassier/in;
      5. Dem/den Beisitzenden;
    2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
      1. Mitgliedern der Schulleitung;
      2. Einem Mitglied der Kinderhausleitung;
      3. Einem Mitglied der Geschäftsführung;
      4. Je einem Leitungsmitglied der Einrichtungen Schulbauernhof, Naturkindergarten;
      5. Einem Vereinsmitglied, welches geeignet ist, nach § 6 Abs.2 Buchst.c Privatschulgesetz Rheinland-Pfalz bei der Führung einer Schule verantwortlich mitzuwirken.
    3. Der komplette Vorstand ist verpflichtet, hinsichtlich aller datenschutzrelevanten Bereiche eine Verschwiegenheitserklärung in Schriftform abzugeben.

 

§ 17 Zuständigkeit des Vorstands

    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
    2. Der Vorstand ist für die laufende Verwaltung des Vereins, für die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Regelung der Personalangelegenheiten verantwortlich und hat die ihm durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand gibt sich zur internen Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
    3. Der Vorstand stimmt sich im Bereich der Wirtschaftlichkeit, der pädagogischen Ausrichtung, der Qualitätssicherung, sowie der strategischen Entwicklung und strategischen Personalausrichtung mit dem gewählten Aufsichtsrat ab. Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle wesentlichen Entscheidungen und holt im Falle eines Mitbestimmungsrechts des Aufsichtsrats dessen Einverständnis ein.

 

§ 18 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt zwingend die Mitgliedschaft in der Elterninitiative voraus.
    2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auf den Wunsch eines Mitgliedes der Versammlung geheim erfolgen.
    3. Die Wiederwahl ist zulässig.
    4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Elterninitiative hat das zeitgleiche Ausscheiden aus dem Vorstand zwingend zur Folge.
    5. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
    6. Wenn ein Vorstandmitglied auf Antrag eines Vereinsmitglieds und Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben wird, muss ein/eine Nachfolger/in für die restliche Amtszeit gewählt werden.

§ 19 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe

    1. Die Organe des Vereins, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Organmitglieder vertreten sind.
    2. Sofern ein Organ nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Versammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
    3. Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit in Textform, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Diese Beschlüsse sind zu protokollieren.
    4. In Bezug auf Abstimmungen wird folgendes geregelt:
      1. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dies gilt nicht für die Änderungen der Satzung (BGB, § 33) und die Auflösung des Vereins (BGB, § 41).
      2. Stimmenthaltungen zählen bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
      3. Im Fall einer drohenden Nichtbeschlussfähigen Versammlung können Beschlüsse des Vorstands oder Aufsichtsrats auch schriftlich gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn dies erforderlich ist. Bei diesem Verfahren gilt die einfache Mehrheit der fristgerecht abgegebenen Stimmen.
      4. Abstimmungen über Beschlüsse oder sonstige Fragen sollen zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebes im Allgemeinen durch Handheben erfolgen.
      5. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds können die Organe ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen.
      6. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Der/Die Vertreter/in der Schülervertretung im Aufsichtsrat ist auch dann stimmberechtigt, wenn er/sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
      7. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind nur die persönlich anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
    5. Über Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die von dem jeweils bestellten Schriftführer und einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen sind.
    6. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 20 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich zu begründen und an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderungen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich in einer Gegenüberstellung mit der alten Fassung mitzuteilen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind. Über einen Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und diese den Mitgliedern unter Einhaltung der zweiwöchigen Einladungsfrist zugeleitet worden ist. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann sodann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Montessori Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung entsprechend dem oben angeführten Satzungszweck zu verwenden hat.

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Die Elterninitiative “Freie Montessori Schule Landau e.V.”, die Kostenträger unserer Schule ist, hat trotz staatlicher Unterstützung eine enorme finanzielle Belastung, welche hauptsächlich durch die Eltern, aber auch durch Sponsoren getragen wird, die unsere qualitative, erfolgreiche Arbeit unterstützen.

Unsere Sponsoren: www.gluecksspirale.de

” Es gibt nichts Gutes, außer man tut es ” (Erich Kästner)

Der Aufsichtsrat besteht aus 4 bis 6 durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern,
welche möglichst aus dem Kreis der Mitglieder der Elterninitiative kommen:

  • Uta Mielisch (Sprecherin)
  • Gabi Schmidtchen
  • Berend Barkela
  • Conny Kömmerling
  • Andreas Porten

und folgende kooptierten Mitgliedern:

  • Ein Mitglied des Betriebsrats
  • Ein/e Delegierte/r aus dem Kreis der Elternbeiräte der Schule (SEB)
  • Ein/e Delegierte/r aus dem Elternkreis Kinderhaus
  • Ein/e Delegierte/r aus dem Elternkreis Naturkita
  • Ein/e Vertreter/in der Schülervertretung

Kontakt: aufsichtsrat@montesori-landau.de

Mitglieder des Vereinsvorstands

Stephan Haas

Kerstin Seibert

Frank Henigin

Ariane Gilgen

Daniela Winter-Meziane